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Wozu brauche ich eine Pflegestufe?

Die Vergabe einer Pflegestufe ist wichtig für die Bewilligung von Leistungen der Pflegeversicherung. Um Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch nehmen zu können, muss ein Hilfs- und Pflegebedarf vorliegen und ein Antrag auf Leistungen bei der Pflegekasse gestellt werden.

Die zuständige Pflegekasse beauftragt dann den Medizinischen Dienst der Krankenkassen, kurz MDK, mit der Begutachtung des Pflegebedürftigen. Der MDK stellt den Grad des Pflegebedarfs fest und setzt entsprechend eine Pflegestufe an. Es gibt drei Pflegestufen (I, II oder III). Je nach Pflegestufe unterscheidet sich auch die Höhe der Leistungen. Bei einem außergewöhnlich hohen Pflegeaufwand kann in der Pflegestufe III auch ein sog. Härtefall vorliegen. Der Versicherte hat die Möglichkeit gegen die Entscheidung seiner Pflegekasse bzw. des MDKs Widerspruch einzulegen.

Die Pflegestufen sind wie folgt definiert:

Pflegestufe I – Erhebliche Pflegebedürftigkeit

Erhebliche Pflegebedürftigkeit liegt vor, wenn mindestens einmal täglich ein Hilfebedarf bei mindestens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen der Grundpflege (Körperpflege, Ernährung oder Mobilität) erforderlich ist. Zusätzlich muss mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt werden. Der wöchentliche Zeitaufwand muss im Tagesdurchschnitt mindestens 90 Minuten betragen, wobei auf die Grundpflege mehr als 45 Minuten entfallen müssen.

Pflegestufe II – Schwerpflegebedürftigkeit

Schwerpflegebedürftigkeit liegt vor, wenn mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten ein Hilfebedarf bei der Grundpflege (Körperpflege, Ernährung oder Mobilität) erforderlich ist. Zusätzlich muss mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt werden. Der wöchentliche Zeitaufwand muss im Tagesdurchschnitt mindestens drei Stunden betragen, wobei auf die Grundpflege mindestens zwei Stunden entfallen.

Pflegestufe III – Schwerstpflegebedürftigkeit

Schwerstpflegebedürftigkeit liegt vor, wenn der Hilfebedarf bei der Grundpflege so groß ist, dass er jederzeit gegeben ist und Tag und Nacht (rund um die Uhr) anfällt. Zusätzlich muss die pflegebedürftige Person mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. Der wöchentliche Zeitaufwand muss im Tagesdurchschnitt mindestens fünf Stunden betragen, wobei auf die Grundpflege (Körperpflege, Ernährung oder Mobilität) mindestens vier Stunden entfallen müssen.

Härtefallregelung

Sind die Voraussetzungen der Pflegestufe III erfüllt und liegt ein außergewöhnlich hoher bzw. intensiver Pflegeaufwand vor, kann die Härtefallregelung in Anspruch genommen werden. In diesem Fall gibt es höhere Sachleistungen.

Für die Feststellung eines außergewöhnlich hohen Pflegeaufwands im Sinne der Härtefallregelungen ist Voraussetzung, dass: die Hilfe bei der Grundpflege (Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität) mindestens sechs Stunden täglich, davon mindestens dreimal in der Nacht, erforderlich ist. Bei Pflegebedürftigen in vollstationären Pflegeeinrichtungen ist auch die auf Dauer bestehende medizinische Behandlungspflege zu berücksichtigen.

Oder die Grundpflege für den Pflegebedürftigen auch nachts nur von mehreren Pflegekräften gemeinsam (zeitgleich) erbracht werden kann. Wenigstens bei einer Verrichtung tagsüber und des Nachts muss dabei neben einer professionellen mindestens eine weitere Pflegeperson tätig werden, die nicht bei einem Pflegedienst beschäftigt sein muss (zum Beispiel Angehörige). Durch diese Festlegung soll erreicht werden, dass nicht mehrere Pflegekräfte eines Pflegedienstes hier tätig werden müssen.

Zusätzlich muss ständige Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung erforderlich sein.

Jedes der beiden Merkmale erfüllt bereits für sich die Voraussetzungen eines qualitativ und quantitativ weit über das übliche  Maß der Grundvoraussetzung der Pflegestufe III hinausgehenden Pflegeaufwandes.

(Quelle: Bundesministerium für Gesundheit,Pflegestufen)

Pflegestärkungsgesetzt (PSG) II

Was sind Pflegegrade?

Im Jahr 2017 steht eine Reform der Pflegestufen bevor. Pflegestufen werden dann zu Pflegegraden.  Es wird schon lange kritisiert, dass die gegenwärtig verwendeten Pflegestufen die Bedürfnisse Pflegebedürftiger mit eingeschränkter Alltagskompetenz, also insbesondere Menschen mit Demenz, nicht richtig berücksichtigen. Das soll sich mit der Reform der Pflegestufen 2017 ändern. Es wird einen neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff geben, der geistige Erkrankungen stärker berücksichtigt.  Die psychischen Ursachen der Pflegebedürftigkeit werden dann den physischen, also körperlichen gleichgesetzt. Bisher wurde bei der Einteilung in Pflegestufen vor allem der körperliche Zustand des Pflegebedürftigen bewertet.

Wenn die neue Regelung  im Jahr 2017 in Kraft tritt, werden die bereits zugewiesenen Pflegestufen automatisch in Pflegegrade umgewandelt. Voraussichtlich wird sich die Umwandlung der derzeitigen Pflegestufen in Pflegegrade wie folgt darstellen:

  • Pflegestufe 0 wird zu Pflegegrad 1
  • Pflegestufe 1 wird zu Pflegegrad 2
  • Pflegestufe 1 plus eingeschränkte Alltagskompetenz wird zu Pflegegrad 3
  • Pflegestufe 2 wird zu Pflegegrad 3
  • Pflegestufe 2 plus eingeschränkte Alltagskompetenz wird zu Pflegegrad 4
  • Pflegestufe 3 wird zu Pflegegrad 4
  • Pflegestufe 3 plus eingeschränkte Alltagskompetenz wird zu Pflegegrad 5
  • Härtefall wird zu Pflegegrad 5

In dieser Aufstellung kann man sehen, dass eine eingeschränkte Alltagskompetenz – die oftmals eine direkte Folge einer Demenzerkrankung ist – zu einer höheren Einstufung als im alten System führt. Mit einer höheren Einstufung  kann der Pflegebedürftige mehr Leistungen der Pflegekasse in Anspruch nehmen.


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